Informationen für den Arzt (Aufstehbetten)
Der RotoFlex® ist ein medizinisches Hilfsmittel entsprechend dem Medizinproduktegesetz (MPG) und Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 33 (Hilfsmittel-Nr. 19.40.03.3001) sowie Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) § 40 (Pflegehilfsmittel-Nr. 50.45.03.3001).
Der RotoFlex® wird seit über 15 Jahren mit großem Erfolg in der häuslichen und institutionellen Pflege eingesetzt.
Durch das RotoFlex® Pflegebett / Aufstehbett wird dem Patienten die Fähigkeit zurückgegeben, völlig eigenständig oder mit nur minimaler Unterstützung aus dem Bett aufzustehen. Der Patient nimmt wieder mehr und öfter aktiv am Leben teil. Der Patient bewegt sich wieder regelmäßig. Der Kreislauf, die Atmung, die Muskulatur, die Verdauung usw. werden angeregt.
Ziel der ärztlichen Therapie und Behandlung ist die Steigerung der Mobilität des Patienten bzw. dessen Mobilitätserhalt. Der Einsatz des RotoFlex® Pflegebett / Aufstehbett erfüllt dieses Anliegen in vielfältiger Weise und ist deshalb ein verschreibungsfähiges Hilfsmittel entsprechend des SGB V § 23.1. Patientenerfahrungen belegen, dass mit dem RotoFlex® neben der physischen Hilfe auch wichtige psychische Unterstützung gegeben wird.
Der Arzt ist der Fachmann für Diagnose und Therapie des Patienten. Es liegt in seiner Verantwortung dem Patienten die geeigneten Hilfsmittel zu verschreiben, die den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Patienten zu steigern bzw. zu. erhalten. (SGB V § 23.1.1 + 1.3 + 1.4; SGB V § 27.1.4 + 1.6). Dazu gehört auch die weitestgehende Re-Integration des Patienten in seine Lebenswelt zu verbessern, um psychische Belastungen zu mindern.
Verordnung:
Der Arzt muss vor der Verordnung eines Hilfsmittels prüfen, welche Grundfunktionen das Hilfsmittel haben muss, um die Therapie und Behandlung des Patienten optimal zu unterstützen.
Diese Grundfunktionen des Hilfsmittels und / oder seine Hilfsmittelnummer sind im Rezept bzw. in einem Anhang anzugeben.
Die Verordnung des RotoFlex® Pflegebett / Aufstehbett ist entsprechend den Vorgaben der Krankenkassen dann zu erteilen, wenn
- die Indikationsstellung für einen Einlegerahmen bzw. Pflegebett mit Liegehöhenverstellung gegeben ist,
- die Ausstattung mit Schwenk- sowie Sitzfunktion der Liegefläche erforderlich ist,
- andere Maßnahmen oder alternative Versorgungsmöglichkeiten ausscheiden,
- durch das Produkt ein selbstständiges Aufsuchen / Verlassen des Bettes durch den Versicherten möglich ist.
Vom Arzt verordnete Hilfsmittel belasten nicht das Budget des Arztes für Arzneien und Heilmittel. Das bedeutet das es keine Nachteile für den Arzt in seiner Verordnungspraxis darstellt Hilfsmittel zu verordnen.
Rezeptbeispiel:
Bett-im-Bett-System mit elektromechanischer Aufstehhilfe (Hilfsmittel-Nr. 19.40.03.3001 bzw. Pflegehilfsmittel-Nr. 50.45.03.3001) entsprechend dem Anhang.
Attestbeispiel:
Herr / Frau ..... ist aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes z.Z. nicht bzw. lediglich selten in der Lage, ohne fremde Hilfe sich in das Bett zu legen oder daraus aufzustehen. Um eine akzeptable Versorgung zu gewährleisten, ist ein Bett notwendig das Herr / Frau..... hebt und in sitzende Position versetzt bzw. bei der er / sie aus der sitzenden in die liegende Position gefahren wird. Die Mobilität von Herrn / Frau … bleibt dadurch erhalten bzw. kann sogar gesteigert, oder überhaupt erst wieder erreicht werden. Die kontinuierliche Hilfe am Bett ist nicht mehr dauerhaft nötig.