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Bearbeitungszeit einer Hilfsmittelgenehmigung

Wenn Sie einen Antrag zur Genehmigung eines Hilfsmittels an die gesetzliche Krankenkasse stellen, müssen Gutachterinnen diesen auf sachliche Vollständigkeit und auf Ihren Bedarf hin prüfen. Sachlich vollständig ist der Antrag dann, wenn er aus einem Rezept oder Attest des Arztes und einem Kostenangebot des Leistungserbringers (also dem Fachhandel) besteht. Die Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung) teilt die Krankenkasse dem Versicherten schriftlich mit, eventuell auch dem Leistungserbringer.

Antragstellerinnen hatten zuweilen den Eindruck, dass ihre Anträge nicht oder nur verzögert bearbeitet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber 2013 den §13 Abs. 3a „Kostenerstattung / Verzögerte Bearbeitung eines Genehmigungsantrags“ ins Sozialgesetzbuch V aufgenommen.

Nun muss die Krankenkasse binnen 3 Wochen über den Antrag entscheiden. Falls dafür zusätzlich eine unabhängige Stellungnahme (z.B. MDK-Gutachten) notwendig ist, verlängert sich die Bearbeitungszeit auf 5 Wochen. Falls auch diese Zeit nicht ausreicht, muss die Kasse dem Antragsteller schriftlich die Gründe dafür darlegen. Trifft binnen dieser 5 Wochen kein Entscheidungsschreiben und auch keine Erläuterung der notwendigen Verlängerung ein, gilt das Hilfsmittel als genehmigt.

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