Indikation Aufstehbetten (Verwendungszweck / Bedarf)

Die „Indikation“ (der Bedarfsfall) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine deutsche Krankenkasse gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten für Hilfsmittel wie ein Pflegebett oder Aufstehbett zu übernehmen.

Für das Pflegebett / Aufstehbett INDREA lautet die Indikation der gesetzlichen Krankenkassen für die Rezeptierung nach § 33 SGB V und § 40 SGB XI:

„Eine Verordnung des Produktes kann dann in Betracht kommen, wenn

  • die Indikationsstellung für einen Einlegerahmen mit Liegehöhenverstellung gegeben ist,
  • die Ausstattung mit einer Schwenk- sowie Sitzfunktion der Liegefläche erforderlich ist,
  • andere Maßnahmen oder alternative Versorgungsmöglichkeiten ausscheiden,
  • durch das Produkt ein selbstständiges Aufsuchen/Verlassen des Bettes durch den Versicherten möglich ist.“

Der Einsatz des Pflegebetts BIRGA ist erfahrungsgemäß bei Menschen indiziert, wenn

  • sie sich zum Aufstehen oder Mobilisieren nicht selbstständig im Bett aufrichten und auf die Bettkante setzen können,
  • sie zum Aufstehen oder Mobilisieren passiv und belastungsfrei bewegt werden müssen,
  • die Pflegeperson körperliche Entlastung braucht, um die häusliche Pflege weiterhin leisten zu können.