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Heilmittel oder Hilfsmittel

Krankenkassen verwalten Heilmittel und Hilfsmittel verschieden. Heilmittel sind Arzneien, Hilfsmittel dagegen gleichen eine Behinderung oder Einschränkung aus.

Bei Heilmitteln gilt: Kassenpatientinnen dürfen sich das vom Arzt verschriebene Mittel direkt besorgen. Danach erstattet die Kasse dem Leistungserbringer (z. B. der Apotheke) die Kosten gegen Vorlage des Rezepts.

Bei Hilfsmitteln muss die Krankenkasse dem Leistungserbringer (z. B. orthopädischer Fachhandel oder Sanitätshäuser) die Übergabe des Hilfsmittels genehmigen. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf der Fachhandel dem Patienten oder der Patientin das Hilfsmittel liefern. Bei den meisten Hilfsmitteln ist nicht entscheidend, wann die Genehmigung genau stattfand. Grundsätzlich ist die Krankenkasse verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel für eine verantwortungsvolle Pflege zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Ist mit den vorhandenen Hilfsmitteln keine verantwortungsvolle Pflege möglich, liegt ein Rechtskonflikt vor. Einen Ausweg daraus kann § 13 SGB V (Kostenerstattung) bieten (sehen Sie hierfür auch Genehmigung von Hilfsmitteln).

Ein sehr häufiges Beispiel für diesen Fall ist die Genehmigung von Anti-Dekubitus-Matratzen. Aber auch bei Pflege- und Aufstehbetten entstehen immer wieder Rechtskonflikte, weil die vorhandenen Hilfsmittel für die verantwortungsvolle Pflege nicht ausreichen. Lesen Sie auch Genaueres zum Hilfsmittel.

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