Einbindung in das Sozialgesetzbuch

Der RotoFlex wird seit über 10 Jahren mit großem Erfolg in der häuslichen und institutionellen Pflege eingesetzt. Er wurde im Ansatz sowohl für Menschen entwickelt, die die Anforderungen der Sozialgesetzbücher SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) als auch SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) erfüllen.

Krankenversicherung (SGB V)

Das SGB V fordert, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, um Menschen nach einer Krankheit oder einem Unfall

  • so schnell wie möglich wieder in Vollbesitz ihrer Fähigkeiten zu bringen (Rehabilitation),
  • alle Behinderungen und Beeinträchtigungen auszugleichen.

Ein Anspruch für den RotoFlex leitet sich aus § 33 (Hilfsmittel) SGB V ab. Der RotoFlex ist entsprechend § 128 (Hilfsmittelverzeichnis) SGB V der Gesetzlichen Krankenkassen mit der Nummer 19.40.03.3001 gelistet.

Pflegeversicherung (SGB XI)

Das SGB XI fordert, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, um Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder ihrer altersbedingten Gebrechen nicht in der Lage sind, allein und / oder selbstständig zu leben,

  • so in ihrem häuslichen Umfeld zu unterstützen, dass ihre Selbstständigkeit und Eigenständigkeit weitestgehend wiederhergestellt oder erhalten bleibt,
  • das pflegende Umfeld so zu unterstützen, dass ihnen die Arbeit erleichtert und alle möglichen Risiken der körperlichen und psychischen Überbelastung vermieden werden.

Ein Anspruch für den RotoFlex leitet sich aus § 40 (Hilfsmittel) SGB XI ab. Der RotoFlex ist entsprechend § 78 Abs. 2 (Verträge über Pflegehilfsmittelverzeichnis) SGB XI der Gesetzlichen Krankenkassen mit der Nummer 50.45.03.3001 gelistet.

Natürlich bleiben die Ansprüche aus der Krankenversicherung (siehe oben) erhalten. Das bedeutet das die Krankenkasse in vielen Fällen aus beiden Sichtweisen bewerten und immer die für den Patienten sinnvolle Sichtweise für die Entscheidung zugrunde legen muss.


Beide Gesetze verweisen auch darauf, dass alle Maßnahmen natürlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden müssen. Dabei versteht der Gesetzgeber aber nur die wirtschaftliche Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten eine Maßnahme durchzuführen. Bei gleichwertigen Maßnahmen ist die kostengünstigere Vorgehensweise zu wählen. Eine Maßnahme, die von kompetenten Fachleuten rezeptiert und attestiert ist, muß entsprechend beider Gesetze durchgeführt werden.