A B D E F G H I K L M N O P R S T U W
He Hi

Hilfsmittelverzeichnis / Hilfsmittelliste / Hilfsmittelkatalog

Nach § 129 SGB V sind die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verpflichtet, eine umfassendes Hilfsmittelverzeichnis anzulegen und kontinuierlich zu aktualisieren. Die Produkte darin haben den Vorrang, eingesetzt zu werden. Bewilligen die Krankenkassen also ein Hilfsmittel, müssen sie zunächst ein passendes aus ihrem Katalog wählen. Gibt es mehrere mit derselben Leistung, muss sie das billigere auswählen.

Die privaten Krankenkassen (PKV) haben ebenfalls Hilfsmittelverzeichnisse. Die PKV unterscheiden zwischen geschlossenen (abgeschlossenen) und offenen Hilfsmittelverzeichnissen (auch Hilfsmittelliste oder Hilfsmittelkatalog).

  • Haben Sie als Mitglied einer privaten Kasse einen Vertrag mit einem offenen Hilfsmittelverzeichnis, dann sind Ihre Leistungsansprüche gleich wie die von Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
  • Haben Sie einen Versicherungsvertrag mit einer geschlossenen Hilfsmittellisten, dann sind die einzelnen Hilfsmittel im Vertrag namentlich genannt. Teilweise ist sogar ein Höchstpreis angegeben. Dann ist der Leistungsumfang der Versorgung sowohl von der technischen Weiterentwicklung als auch von Preisentwicklungen abgekoppelt. Entwickelt sich also ein Hilfsmittel technisch weiter oder wird teurer, bis der/die Versicherte es braucht, muss er/sie die Kostendifferenz tragen.

Lesen Sie auch, was ein Hilfsmittel ist auch im Gegensatz zu einem Gegenstand des täglichen Bedarfs.

Ähnliche Begriffe