Der MDK, der Medizinische Dienst der Krankenkassen, prüft die Nutzung der Krankenkassenleistungen. Er wurde von den gesetzlichen Krankenkassen gegründet (gemäß SGB V, §§ 275 bis 283), ist jedoch eine unabhängige Prüfungsgesellschaft. Er arbeitet bundesweit flächendeckend und begutachtet z. B. inwiefern die Nutzung von Hilfsmitteln möglich ist, die Rahmenbedingungen der Pflege oder den Qualitätsstandard der Pflege in Heimen, Krankenhäusern usw.
Die Aufgabenteilung zwischen dem MDK und den Kassen ist gesetzlich vorgegeben:
Der MDK ist Dienstleister für die gesetzlichen Krankenkassen. Er verfasst Gutachten. Mit deren Hilfe trifft die Krankenkasse die Entscheidung, ob sie die Kosten für ein Hilfsmittel übernimmt oder nicht. Siehe auch Genehmigung von Hilfsmitteln.
Häufig aber wird die Aufgabenteilung falsch kommuniziert: Zuweilen nämlich schieben die Kassen die Gutachten des MDK als Entscheidungsträger vor oder stellen den Entscheidungsweg verkürzt dar. Eine solche Formulierung lautet dann etwa: „Der MDK hat das nicht genehmigt“.
Der MDK selbst aber entscheidet nicht über die Genehmigung von Hilfsmitteln und Leistungen der Krankenkasse. Nur die Kasse und ihre Sachbearbeiterinnen dürfen darüber entscheiden. Also sind die Sachbearbeiterinnen im Zweifelfall auch für Fehlentscheidungen haftbar (nach SGB). Die Gutachten sind nur eines von mehreren Entscheidungskriterien. Darum ist die Aussage „Der MDK hat das nicht genehmigt“ grundsätzlich nicht haltbar.