Die „Indikation“ (der Bedarfsfall) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine deutsche Krankenkasse gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten für Hilfsmittel wie ein Pflegebett oder Aufstehbett zu übernehmen.
Für das Pflegebett / Aufstehbett INDREA lautet die Indikation der gesetzlichen Krankenkassen für die Rezeptierung nach § 33 SGB V und § 40 SGB XI:
„Eine Verordnung des Produktes kann dann in Betracht kommen, wenn
- die Indikationsstellung für einen Einlegerahmen mit Liegehöhenverstellung gegeben ist,
- die Ausstattung mit einer Schwenk- sowie Sitzfunktion der Liegefläche erforderlich ist,
- andere Maßnahmen oder alternative Versorgungsmöglichkeiten ausscheiden,
- durch das Produkt ein selbstständiges Aufsuchen/Verlassen des Bettes durch den Versicherten möglich ist.“
Der Einsatz des Pflegebetts BIRGA ist erfahrungsgemäß bei Menschen indiziert, wenn
- sie sich zum Aufstehen oder Mobilisieren nicht selbstständig im Bett aufrichten und auf die Bettkante setzen können,
- sie zum Aufstehen oder Mobilisieren passiv und belastungsfrei bewegt werden müssen,
- die Pflegeperson körperliche Entlastung braucht, um die häusliche Pflege weiterhin leisten zu können.